Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Informieren Sie sich nachfolgend über das Verfahren zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Rechtliche Grundlagen
Lissabon-Konvention
Im Zuge der so genannten ‚Lissabon-Konvention‘ (Übereinkommen zur Anerkennung von Qualifikationen im europäischen Hochschulraum) müssen sich alle Hochschulen an folgende Prinzipien halten:
- Konzept des ‚wesentlichen Unterschieds‘ – Eine Anerkennung kann nur dann verweigert werden, wenn dem Prinzip der Gleichwertigkeit folgend ein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten identifiziert wurde.
- Beweislastumkehr – Die Hochschule muss nachweisen, dass eine im Ausland erbrachte Leistung aufgrund eines ‚wesentlichen Unterschieds‘ nicht anerkannt werden kann.
- Begründungspflicht und Widerspruchsrecht – Eine Ablehnung einer beantragten Leistungsanerkennung muss nachvollziehbar begründet werden. Der Antragsteller ist auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen (in Form einer Rechtsbehelfsbelehrung).
- Informationen – Der Antragsteller muss für das angemessen durchzuführende Anerkennungsverfahren ausreichend Informationen zu seinem bisherigen Studium vorlegen. Dafür müssen aber auch alle Hochschulen entsprechende Informationen und Dokumente bereitstellen (z.B. Transcript of Records, Modulhandbücher u.ä.).
Prüfungsordnung
Die Prüfungsordnungen für die Bachelor- sowie die Masterstudiengänge regeln jeweils die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Grundsätzlich gilt der Lissabon-Konvention entsprechend: „Leistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, sind […] auf Antrag anzurechnen, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden. Gleiches gilt für Leistungen, die anderen Studiengängen der Universität Bonn erbracht wurden." (§ 7 Abs. 1 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung 2018, im Folgenden BMPO 2018 in ihrer aktuellen Fassung, respektive § 6 Abs. 1 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung für Psychologie 2018 in ihrer aktuellen Fassung, im Folgenden Psychologie-BMPO 2018). Prüfungsmaßstab für die Anrechnung ist "die Wesentlichkeit von Unterschieden" (§ 7 Abs. 2 BMPO 2018/ § 6 Abs. 2 Psychologie-BMPO 2018); für die Definition der "Wesentlichkeit" vergleiche die nachfolgenden Sätze der genannten Vorschriften.
Mit der Anerkennung von Leistungen ist im Fall eines Fach- bzw. Hochschulwechsels häufig auch eine Einstufung in ein höheres Fachsemester verbunden (siehe Empfehlung unten).
Der Antrag ist formal an den Prüfungsausschuss zu stellen, vertreten durch seine Geschäftsstelle, das Prüfungsamt der Philosophischen Fakultät. Der Bescheid ist innerhalb von acht Wochen zu erstellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 5 BMPO 2018/ § 6 Abs. 3 Satz 5 Psychologie-BMPO 2018).
Die Noten sind gemäß den Originalleistungen zu übernehmen oder bei ausländischen Noten umzurechnen. „Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk ‚bestanden‘ aufgenommen.“ (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BMPO 2018/)
Das Formular als Download finden Sie hier: Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Das Verfahren der Leistungsanerkennung
Eine Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag. Der Antrag kann auf den Internetseiten des Prüfungsamts heruntergeladen werden und muss zusammen mit den Studiendokumenten, die dem Nachweis der bereits erbrachten Leistungen dienen sollen (Transcript of Records, Zeugnis u.ä.), an den Anrechnungsbeauftragten des jeweils zuständigen Faches geschickt werden, damit eine Fachempfehlung zügig erfolgen kann. Die für die Anrechnungsempfehlungen zuständigen Ansprechpartner Ihres jeweiligen Faches finden Sie auf den Webseiten der Institute der Fakultät. Das ausgefüllte Anerkennungsformular wird anschließend einschließlich des Nachweises der bereits erbrachten Leistungen an das Prüfungsamt weitergeleitet, wo dann in der Folge der Bescheid über die Anrechnung erstellt wird und die Notenverbuchung erfolgt.
Ein grundsätzlicher Hinweis: Idealerweise sollten vollständige Module angerechnet werden. Teilanrechnungen von einzelnen Modulelementen sind mit Ausnahme der Modulabschlussprüfung aber immer möglich.
Anerkennungsszenarien
Im Folgenden werden die Verfahren der häufigsten Anerkennungsszenarien jeweils kurz beschrieben.
Auslandssemester
Anerkennungen im Rahmen von Erasmus-Auslandssemestern erfolgen entsprechend der Erasmus-Universitätscharta in Form von Lernvereinbarungen (Learning Agreements), welche vor dem bzw. zum Abschluss des Auslandssemesters ausgestellt werden.
Die Anerkennung der im Rahmen des Auslandssemesters (dies gilt selbstverständlich auch für Auslandsstudien außerhalb der Erasmus-Vereinbarungen) erworbenen Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt nach der Rückkehr an die Universität Bonn in direkter Rücksprache mit der Studienfachberatung. Unter Vorlage der Leistungsdokumentation aus dem Auslandssemester (Learning Agreement, Transcript of Records u.ä.) werden mit dem Anerkennungsformular des Prüfungsamts die erbrachten Leistungen auf Bonner Module oder Modulbestandteile hin angerechnet. Das Formular wird samt Kopien der Leistungsdokumente aus dem Auslandssemester an das Prüfungsamt weitergeleitet. Das Prüfungsamt erstellt daraufhin wie oben beschrieben einen Bescheid und verbucht die anerkannten Leistungen. Eine fehlerfreie Eintragung von Modulnummern und -titeln, Noten und Punkten unterstützt die zügige administrative Abwicklung im Prüfungsamt.
Fachwechsel innerhalb der Universität Bonn
Auch bei einem Fachwechsel innerhalb der Universität muss der Antragsweg eingehalten werden, der unter der obigen Überschrift "Das Verfahren der Leistungsanerkennung" erläutert wird (Antrag, Fachempfehlung, Bescheid, Verbuchung). Eine automatische Anerkennung und Verbuchung im Prüfungsamt erfolgt nicht. Falls Sie bei dem Fachwechsel die Höherstufung in ein höheres Fachsemester anstreben, beachten Sie bitte die Hinweise zur Höherstufung.
Hochschulwechsel
Auch im Fall eines Hochschulwechsels ist eine aktive Antragstellung unverzichtbar, da selbst bei oft gleich bleibenden Fächern oder Fachkombinationen die ansonsten aber sehr heterogenen Studiengangstrukturen in Deutschland und in Europa eine gründliche fachliche Prüfung der bislang erbrachten Leistungen im Sinne der Prinzipien der Lissabon-Konvention nötig machen. Falls Sie im Rahmen des Hochschulwechsels die Höherstufung in ein höheres Fachsemester anstreben, beachten Sie bitte die Hinweise zur Höherstufung.
Höherstufung (Bewerbung um Einschreibung in ein höheres Fachsemester)
Bitte beachten Sie, unabhängig davon, ob Sie einen Hochschulwechsel oder einen universitäts-/fakultätsinternen Fachwechsel anstreben: Stellen Sie den Antrag auf Anrechnung und Höherstufung bitte spätestens acht Wochen vor Ende der Bewerbungsfrist für einen Studienplatz im höheren Fachsemester, also zu einem Wintersemester bis 15.07. und zu einem Sommersemester bis 15.01. Wenn Sie den Antrag auf Höherstufung nicht bis zum 15.07. bzw. 15.01. gestellt haben, können wir Ihnen nicht garantieren, dass Sie den Bescheid von uns rechtzeitig erhalten, um ihn dem Studierendensekretariat noch rechtzeitig innerhalb der Bewerbungsfrist (15.09. bzw. 15.03.) vorlegen zu können. Die Bearbeitungszeit für Anrechnungs- und Höherstufungsbescheide beträgt bis zu acht Wochen ab Antragstellung. Nachdem die Fachempfehlung ergangen ist, wird der abschließende Bescheid vom Prüfungsamt an den*die Antragsteller*in zurückgesandt. Die auf dem Bescheid vermerkte Einstufung in ein höheres Fachsemester orientiert sich an der Formel ‚Regelstudienfortschritt minus 15 Leistungspunkte‘, um für das weitere Studium in Bonn die Möglichkeit des Abschlusses in der Regelstudienzeit weiter zu gewährleisten. Kommt der*die Antragsteller*in z.B. nach dem 2. Fachsemester nach Bonn und möchte hier nahtlos im 3. Fachsemester weiterstudieren, sollte er möglichst mindestens 45 Leistungspunkte erworben haben.
HINWEIS: Bei einem Wechsel des Faches und/oder der Hochschule ohne Leistungsanrechnung wird mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren erklärt, dass das Studium im jeweiligen Fach nicht bereits endgültig nicht bestanden ist.
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