Handreichung Anwesenheitspflicht
Gibt es an der Philosophischen Fakultät eine Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen?
Anwesenheitspflichten
Sofern in der Prüfungsordnung geregelt ist, dass es in einer Lehrveranstaltung eine verpflichtende regelmäßige Teilnahme geben darf, gilt für Ihre Lehrveranstaltung eine Anwesenheitspflicht. Die Pflicht wird zusätzlich über BASIS mitgeteilt. Anwesenheitspflichten können nicht durch etwaige Studienleistungen ersetzt werden.
In der Prüfungsordnung ist auch definiert, dass eine regelmäßige Teilnahme bei maximalen Fehlzeiten bis zu 30% vorliegt, einschließlich krankheitsbedingter und ggf. per Attest nachgewiesener Abwesenheiten. Das bedeutet, dass Studierende bis zu 30% der konkreten Zeit einer Lehrveranstaltung fehlen dürfen und ihnen trotzdem die Lehrveranstaltung in Bezug auf die Anwesenheitspflicht als erfolgreich absolviert verbucht wird. Die maximale Fehlzeit muss pro Semester und pro Lehrveranstaltung anhand der Vorlesungswochen, der Semesterwochenstunden und evtl. im Vorlesungszeitraum liegender Feiertage genau berechnet werden und zu Beginn des Semesters durch die Lehrenden über BASIS bekannt gegeben werden.
Berechnung der maximal zulässigen Fehlzeiten am Beispiel des Sommersemesters 2023
Um die maximal zulässige Fehlzeit von höchstens 30% zu berechnen, muss man jedes Semester und jede Lehrveranstaltung (LV) genau ansehen. Im Sommersemester 2023 gab es z.B. 15 Vorlesungswochen. Bei einer LV mit 2 Semesterwochenstunden (SWS) würden also regulär 30 Stunden stattfinden. Davon dürfen Fehlzeiten von bis zu 9 Stunden (= 30% von 30 Stunden) entstehen. Wenn allerdings die zweistündige Veranstaltung auf einen Montag fällt, müssen auch die drei Feiertage berücksichtigt werden, die im Sommersemester 2023 auf einem Montag lagen. Denn dann findet die LV nicht in 15 Wochen mit 30 Stunden, sondern nur in 12 Wochen mit insgesamt lediglich 24 Stunden statt. Dann beträgt die maximale Fehlzeit nur 7,2 Stunden (also 30% von 24 Stunden, gerundet 7 Stunden). Es ist ratsam, sich bei Lehrveranstaltungen, in denen eine Anwesenheitspflicht gilt, am Semesterbeginn über die maximale Fehlzeit zu informieren. Als Studierende konsultieren Sie bitte BASIS bzw. fragen Sie im Zweifelsfall bei den Lehrenden nach.
Anwesenheitspflicht bei Kindererziehung/Pflege von nahestehenden Personen
Für Studierende, die nachweislich für die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder die Pflege und Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner*innen, in gerader Linie Verwandten, in Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder ersten Grades Verschwägerten verantwortlich sind, findet eine Regelung zum Nachteilsausgleich (§ 15 Satz 5 entsprechend) Anwendung. Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten Personen, die jünger als 14 Jahre sind und im eigenen Haushalt leben. Neben den eigenen Kindern gehören dazu auch Pflegekinder, in den eigenen Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie in den Haushalt aufgenommene Enkel. Demnach sind Ersatzleistungen zu gestatten, soweit durch diese gleichwertige Kompetenzen und Befähigungen vermittelt werden. Studierende, die Ersatzleistungen gestattet bekommen möchten, wenden sich bitte über das Kontaktformular für Nachteilsausgleiche an das Prüfungsamt. Es ist ein Nachweis über die Pflege bzw. das Alter der Kinder zu erbringen sowie eine Erklärung dazu abzugeben, ob die Kinder im eigenen Haushalt leben.
Auszug aus der Prüfungsordnung
§ 14 Absatz 6 BMPO 18, „Prüfungsmodalitäten und Anwesenheitspflicht“ lautet nunmehr in der seit dem 1.10.2023 geltenden Fassung der 4. Änderungsordnung von 2023:
„Lehrveranstaltungen, in denen das Qualifikationsziel nicht ohne aktive Beteiligung der Studierenden erreicht werden kann, können im Modulplan als Veranstaltungen gekennzeichnet werden, bei denen die verpflichtende regelmäßige Teilnahme (Anwesenheitspflicht) als Voraussetzung zur Prüfungsteilnahme bzw. als Kriterium zur Vergabe von Leistungspunkten vorgesehen ist. In diesen Veranstaltungen sind einschließlich krankheitsbedingter Abwesenheit Fehlzeiten von höchstens 30% zulässig. Für Studierende, die nachweislich für die Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder die Pflege und Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner*innen, in gerader Linie Verwandten, in Seitenlinie Verwandten zweiten Grades oder ersten Grades Verschwägerten verantwortlich sind, findet § 15 Satz 5 entsprechend Anwendung.“
Die Kennzeichnung im Modulplan des jeweiligen Studiengangs in der Prüfungsordnung erfolgt mit Asterisk (*), was in der Legende jedes Modulplans erläutert wird:
„Lehrveranstaltungen, für die gemäß § 14 Absatz 6 als Voraussetzung für die Teilnahme an Modulprüfungen bzw. als Kriterium zur Vergabe von Leistungspunkten die verpflichtende Teilnahme festgelegt ist. Die Pflicht zur Teilnahme besteht dann zusätzlich zu etwaigen sonstigen aufgeführten Studienleistungen.“
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