Bei der KI-Anwendung ChatGPT und vergleichbaren Anwendungen handelt es sich um unzulässige Hilfsmittel. Der Einsatz bei der Erstellung von schriftlichen Arbeiten, insbesondere Hausarbeiten und Abschlussarbeiten, ist nicht zulässig, sofern die Verwendung nicht ausdrücklich durch die Prüfer*innen erlaubt wurde!
Hilfsmittel bei Prüfungen sind nur dann erlaubt, wenn es sich um von den Prüfer*innen ausdrücklich zugelassene Mittel handelt. Versucht ein Prüfling dennoch, das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet; die Feststellung wird von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer oder von der oder dem Aufsichtführenden getroffen, aktenkundig gemacht und an den Prüfungsausschuss weitergeleitet (§ 26 Absatz 1 der Bachelor- und Masterprüfungsordnung 2018, „Täuschung und Ordnungsverstoß“).