Nachteilsausgleich

Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sowie Frauen in Mutterschutz haben ein Recht auf Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Der individuelle Nachteilsausgleich ist keine Bevorzugung, sondern ein Beitrag zur Inklusion und Chancengleichheit. Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung sowie Frauen in Mutterschutz haben ein Recht auf Nachteilsausgleich, welches in sämtlichen sich an der Philosophischen Fakultät in Kraft befindlichen Prüfungsordnungen festgehalten ist. Bitte berücksichtigen Sie hinsichtlich des Mutterschutzes auch die entsprechende FAQ.1

Die Studierenden müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in den jeweiligen Prüfungsordnungen geforderten Kompetenzen und Qualifikationsziele zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich modifiziert also nicht "was geprüft wird", sondern lediglich "wie geprüft wird". Das bedeutet, dass Form und Bedingungen des Erwerbs dieser Fähigkeiten sowie der entsprechenden Leistungsnachweise modifiziert werden können, nicht aber die Leistungsziele selbst.

Beratungsangebote

Zur konkreten Beratung eines Antrags auf Nachteilsausgleich an der Philosophischen Fakultät wenden sich die Studierenden an Dr. Laura-Marie Schnitzler aus dem Prüfungsamt. Zu diesem Zwecke werden Präsenz- und Telefonsprechzeiten angeboten, welche Sie auf unserer Kontakt und Beratungsseite2 finden. Weitere allgemeine Informationen zum Thema Nachteilsausgleich finden Sie zudem auf der Seite Studieren mit Handicap3 der Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, Frau Marion Becker.

Antrag

Bitte verwenden Sie das entsprechende Formular4 und senden Sie es über das spezielle Kontaktformular5 ein.

Reichen Sie bitte so früh wie möglich vor den betreffenden Prüfungsterminen den Antrag auf Nachteilsausgleich im Prüfungsamt ein - d. h. ca. 8 Wochen vorher. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Antrag rechtzeitig geprüft werden kann und der Fachbereich für die Umsetzung der Maßnahme/n genügend Zeit hat. 

Fügen Sie bitte unbedingt ein aktuelles (nicht älter als sechs Monate) fachärztliches Gutachten bei, aus welchem hervorgeht, inwiefern Ihre chronische Erkrankung/Behinderung die Fähigkeit, Prüfungsleistungen zu erbringen, beeinträchtigt. Idealerweise erhält das Gutachten bereits Empfehlungen zur Kompensation.

Mögliche Maßnahmen

  • Schreibzeitverlängerung
  • Pausen
  • Umwandlung von Prüfungsformen (Achtung, nur möglich, wenn das Lernziel dadurch nicht betroffen ist)
  • Zulassung von notwendigen Hilfsmitteln
  • Weitere individuelle Maßnahmen möglich

Datenschutz

Ihr Antrag wird im Prüfungsamt vertraulich behandelt. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, erhalten Studierende per Post an die von ihnen im Studierendensekretariat hinterlegte Adresse einen offiziellen Bescheid zu ihrem Nachteilsausgleich. Aus dem Bescheid gehen die individuell gewährten Maßnahmen zur Kompensation hervor, nicht aber eine medizinische Diagnose oder anderweitige persönliche Daten. Die Studierenden können den Bescheid dann bei ihrem Studiengangsmanagement und den jeweiligen Dozierenden vorlegen, wenn sie eine der Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen. Das Abschlusszeugnis sowie andere offizielle Dokumente des Prüfungsamtes erhalten keinen Verweis auf den Nachteilsausgleich.

Kontakt

Unsere Postanschrift, Telefonnummern und Sprechzeiten finden Sie auf der Seite "Kontakt & Beratung"2.
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